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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

11 Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung
(Ambulante Dienste)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung.
3
2.
Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen, mindestens einjährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4
3.
Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit abgeschlossener drei-jähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6
4.
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Wirtschafterinnen und Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
6
5.
Fachhauswirtschafterinnen und Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
6
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt.
Nr. 2
Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluss (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 2 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).