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Geltungszeitraum von: 01.01.1993

Geltungszeitraum bis: 01.01.2015

Durchführungsbestimmungen
zu § 2 Abs. 1 des Lehrvikariatsgesetzes
(DB-LehrvikariatsG)

Vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 13),

zuletzt geändert am 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 179)
außer Kraft getreten zum 30. November 2016 (GVBL. S. 207)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung folgende Durchführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 des Lehrvikariatsgesetzes:
1.
Die Zahl der Mitglieder einer Ausbildungsgruppe, die pro Halbjahr in das Lehrvikariat aufgenommen werden, beträgt 15.
1.2
(entfallen)
2.
(entfallen)
3.1
Für Wehr- und Zivildienst bzw. für Tätigkeiten im sozialen Jahr vor Beginn oder während des Studiums und nach Studienende werden pro Halbjahr 5 Punkte, insgesamt aber nicht mehr als 15 Punkte zugeschrieben. Eine Tätigkeit im Sinne des sozialen Jahres wird nur dann angerechnet, wenn es abgeschlossen ist.
3.2
Für die Note der I. theologischen Prüfung werden maximal 40 Punkte zugeschrieben und zwar bei einem Notenschnitt bis 1,25. Diese Höchstzahl wird für jede Viertelnote nach unten um jeweils drei Punkte reduziert, so daß bei einem Notenschnitt von 4,25 schließlich vier Punkte zugeschrieben werden. Bei der Errechnung der Notenschnitte bleibt die Seminararbeit nach § 5 Abs. 3 der Ordnung der theologischen Prüfungen ohne Anrechnung, die Note des Schwerpunktfachs zählt aber doppelt.
3.3
Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent/Angestellter nach der I. theologischen Prüfung und Arbeitszeit für eine abgeschlossene Promotion werden mit fünf Punkten pro Jahr, insgesamt aber nicht mehr als zehn Punkten angerechnet.
3.4
Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit dem künftigen Beruf stehen, ohne die Ausbildung im Lehrvikariat teilweise vorwegzunehmen, also z.B. Ökumenische Studienaufenthalte oder kirchliche und diakonische Praktika außerhalb des Studiums, werden mit fünf Punkten pro Jahr, insgesamt aber nicht mehr als zehn Punkten angerechnet. Die abgeschlossene diakoniewissenschaftliche Zusatzausbildung im Diakonie-Wissenschaftlichen Institut in Heidelberg wird wie ein einjähriges diakonisches Praktikum gewertet.
3.5
Berufliche Tätigkeiten, die nicht unter 3.1, 3.3 oder 3.4 fallen, werden in der Regel mit fünf Punkten pro Jahr, insgesamt aber nicht mit mehr als zehn Punkten angerechnet.
3.6
Erziehungszeiten für Kinder, für welche Personensorge zusteht, werden in der Regel mit fünf Punkten pro Jahr, insgesamt aber nicht mehr als zehn Punkten angerechnet.
Als Erziehungszeit gilt die selbständige Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, für welches die Personensorge zusteht und mit dem man in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ohne eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit auszuüben.
3.7
Wartezeiten, die nicht durch Tätigkeiten im Sinne von 3.1 und 3.3 bis 3.6 ausgefüllt werden, werden mit zwei Punkten pro Jahr, insgesamt aber nicht mit mehr als zehn Punkten angerechnet.
4.1
Stichtag für die Berechnung der Punkte nach den Ziffern 3.3 bis 3.6 ist der letzte Tag der ersten theologischen Prüfung.
4.2
Bei gleicher Punktzahl entscheidet über die Reihenfolge auf der Bewerberliste das Lebensalter.
5.
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in das Lehrvikariat kann unabhängig von der Platznummer auf der Bewerberliste berücksichtigt werden, daß die Nichtaufnahme zu dem beantragten Zeitpunkt eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
6.
Bewerber, die zu dem beantragten Zeitpunkt wegen zu geringer Punktezahl nicht in das Lehrvikariat aufgenommen werden können, haben zum nächsten Zeitpunkt ihre Bewerbung zu wiederholen und dabei über ihre während der Wartezeit durchgeführten Tätigkeiten zu berichten, damit die erreichte Punktezahl fortgeschrieben werden kann.
7.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 113), geändert am 23. Mai 1989 (GVBl. S. 208), außer Kraft.