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Geltungszeitraum von: 01.11.2001

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Rechtsverordnung
über die Gewährung einer Mietbeihilfe
für Lehrvikarinnen und Lehrvikare
(RVO-KandG)1#

Vom 27. November 2001

(GVBl. S. 275)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 6 Abs. 5 des kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung des Lehrvikars zwischen der ersten und zweiten theologischen Prüfung (Kandidatengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1986 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert am 25. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

Unter folgenden Voraussetzungen wird Lehrvikarinnen und Lehrvikaren eine Mietbeihilfe gewährt:
  1. Die Mietbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt.
  2. Mietbeihilfe wird nur gewährt, sofern die Kaltmiete 30 % des Nettoeinkommens der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars oder bei Ehepartnern 30 % des gemeinsamen Nettoeinkommens übersteigt. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens wird das Kindergeld nicht berücksichtigt.
  3. Die Mietbeihilfe wird in Höhe von ⅔ des Betrages gewährt, der die 30 % des Nettoeinkommens übersteigt. Die Mietbeihilfe darf einen Höchstbetrag von 260,00 Euro monatlich nicht übersteigen; Mietbeihilfen von unter 2,60 Euro werden nicht ausgezahlt.
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§ 2

Der Evangelische Oberkirchenrat kann diesen Betrag kürzen, wenn die Miete aufgrund der Quadratmetermiete oder der Anzahl der angemieteten Quadratmeter die amtsangemessenen Bedürfnisse einer Lehrvikarin bzw. eines Lehrvikars übersteigen.
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§ 3

Liegen besondere persönliche Umstände vor, die die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar nicht zu vertreten hat, die dazu führen, dass die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar einen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, so kann ihr bzw. ihm über den genannten Betrag hinaus eine höhere Mietbeihilfe gewährt werden. Bei solchen Umständen ist z. B. an die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, große Kinderzahl oder ähnliches gedacht.
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§ 4

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt ab dem 1. November 2001 in Kraft. Die Richtlinie des Evangelischen Oberkirchenrates zur Beantragung der Mietbeihilfe vom 19. Oktober 1999 tritt gleichzeitig außer Kraft.
( 2 ) Bis zum 1. Januar 2002 beträgt gemäß § 1 Nr. 3 der Höchstbetrag 500,- DM und der Mindestbetrag 5,- DM.

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1 ↑ Außer Kraft gtreten mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (GVBl. S. 115)