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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

63 Leiterinnen/Leiter von Kirchengemeindeämtern

Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Bewährung auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 64 oder 64a verbracht wurden.
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Vergütungsgruppe IVb

  1. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 1.
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Vergütungsgruppe IVa

2.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVb.
3.
Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 2.
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Vergütungsgruppe III

4.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa.
5.
Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 3.
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Vergütungsgruppe IIa

6.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 5 nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III.
7.
Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 4.
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Vergütungsgruppe Ib

8.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IIa.
9.
Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 5.
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Vergütungsgruppe Ia

10.
Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes wie Fallgruppe 9 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ib.
Anmerkungen
  1. Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
    unter 50 Punkte
    Kategorie 1
    ab 50 Punkte
    Kategorie 2
    ab 100 Punkte
    Kategorie 3
    ab 200 Punkte
    Kategorie 4
    ab 400 Punkte
    Kategorie 5
  2. Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
    a)
    Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kirchengemeinde bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde (Anm. 3)
    je angefangene 250.000,00 Euro
    3 Punkte
    b)
    Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)
    je angefangene 250.000,00 Euro
    1 Punkt
    c)
    Summe des Wirtschaftsplanvolumens der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)
    je angefangene 100.000,00 Euro
    1 Punkt
    d)
    Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinde (z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten)
    je 1
    1 Punkt
    e)
    Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist
    je 1
    5 Punkte
    f)
    Kindertagesstätten, über deren Personal der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist
    – für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen
    je
    2 Punkte
    – für Einrichtungen ab 3 Gruppen
    je
    3 Punkte
    g)
    Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
    je angefangene 10 Personalfälle
    1 Punkt
    h)
    Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
    der angeschlossenen Rechtsträger
    je angefangene 15 Personalfälle
    1 Punkt
    i)
    Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeiter
    je Mitarbeiter
    6 Punkte
    Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet.
  3. Die Kriterien nach Anmerkung 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 63 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1985 Jahresdurchschnitt = 74,5/Preisbasisjahr 2000 = 100).