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Ordnung für den Beirat der Gehörlosen- und Hörgeschädigtenseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Baden (BGuHO)

Vom 17. März 2009

(GVBl. S. 79)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
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§ 1
Zweck

Der „Beirat der Gehörlosen- und Hörgeschädigtenseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Baden“, nachfolgend „Beirat“ genannt, vertritt die Interessen gehörloser und hörgeschädigter Menschen in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Beirat
  1. berät den Evangelischen Oberkirchenrat, die Landeskirchliche Beauftragte bzw. den Landeskirchlichen Beauftragten für Gehörlosen- und Hörgeschädigtenseelsorge, nachfolgend „die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte“ genannt, und die Seelsorgerinnen und Seelsorger für gehörlose und hörgeschädigte Menschen in der Evangelischen Landeskirche in Baden;
  2. berät und koordiniert die Anliegen und Anregungen aus den Gehörlosen- und Hörgeschädigtengemeinden und deren Gruppen;
  3. berät einzelne Probleme und gibt seine Ideen und Ergebnisse über die bzw. den Landeskirchliche/n Beauftragte/n gegebenenfalls an die Gemeinden, Kirchenbezirke oder andere Stellen weiter;
  4. wird bei der Besetzung der Stelle der bzw. des Landeskirchlichen Beauftragten angehört.
( 2 ) Der Beirat berücksichtigt die Möglichkeiten der ökumenischen Zusammenarbeit. Der Beirat - obwohl ein Organ mit Tradition - ist für Neues offen und Teil der sich immer erneuernden Kirche.
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§ 3
Mitglieder des Beirates

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
  1. die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Diakonie und Interreligiöses Gespräch des Evangelischen Oberkirchenrates;
  2. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte;
  3. zwei Personen aus dem Kreis der Seelsorgerinnen und Seelsorger für gehörlose und hörgeschädigte Menschen in der Evangelischen Landeskirche in Baden;
  4. bis zu acht ehrenamtliche Personen aus den evangelischen Gehörlosen- und Hörgeschädigtengemeinden in Baden.
( 2 ) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 werden alle sechs Jahre (in der Regel in dem Jahr, das auf die allgemeinen Kirchenwahlen folgt) über die bzw. den Landeskirchliche/n Beauftragte/n zur Berufung vorgeschlagen und durch den Evangelischen Oberkirchenrat berufen.
( 3 ) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 3 werden im Benehmen mit dem Konvent der nebenamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Gehörlosen- und Hörgeschädigtenseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Berufung vorgeschlagen.
( 4 ) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 werden im Benehmen mit dem Konvent der Mitarbeitenden in der Gehörlosen- und Hörgeschädigtenseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Berufung vorgeschlagen.
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§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Die Leiterin / der Leiter der Abteilung Diakonie und Interreligiöses Gespräch im Referat Diakonie, Mission und Ökumene und Interreligiöses Gespräch des Evangelischen Oberkirchenrates hat den Vorsitz inne, den stellvertretenden Vorsitz die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte.
( 2 ) Die Geschäftsführung obliegt der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten.
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Der Beirat tagt in der Regel in Karlsruhe mindestens einmal im Jahr. Die Einladung geht den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich durch die Person im Vorsitzendenamt zu.
( 2 ) Zu den Sitzungen des Beirates können jederzeit Sachverständige aus den unterschiedlichen Arbeitsbereichen hinzugezogen werden.
( 3 ) Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Zur Protokollführung können Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates hinzugezogen werden.
( 4 ) Soweit erforderlich, werden einzelne Sitzungen oder Sitzungsteile durch Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher gedolmetscht. Es werden nur Personen hinzugezogen, die einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehören; sie sollten die Fortbildung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der EKD besucht haben.
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§ 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Juni 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 8. Mai 1982 außer Kraft.